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Vaterschaftsanfechtung

Bestehen berechtigte Zweifel dahingehend, dass das jeweilige Kind nicht genetisch vom rechtlichen ,,Scheinvater“ abstammt, kann die Vaterschaft innerhalb von 2 Jahren in Form der Vaterschaftsanfechtungsklage angefochten werden.

Dieses Recht steht sowohl dem (mutmaßlichen) Vater als auch dem Kind zu. Das Anfechtungsrecht des Vaters kann allerdings durch die Vorschriften der §§ 1600 Abs. 2 bis Abs. 6 BGB eingeschränkt werden, um den Schutz der sozial-familiären Beziehung zum Kind zu wahren. Auch der BGH sowie das OLG Hamm haben entschieden, dass die Anfechtung erfolglos bleibt, wenn der Schutz der rechtlichen-sozialen Familie gefährdet ist.

Die Kosten des Verfahrens liegen in der Regel bei 2000 €, wovon je nach Einzelfallbetrachtung abgewichen werden kann.

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