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Sorgerecht und Umgangsrecht

Das Sorgerecht regelt die Freiheit über sämtliche Belange des Kindes und dessen Wohlergehen zu entscheiden und besteht bis zu seiner Volljährigkeit. (§§ 1626 bis 1698b BGB). Das Sorgerecht kann einem oder beiden Elternteilen zugesprochen werden und setzt sich aus der Personen-/sowie Vermögenssorge zusammen.

Vor allem nach der Trennung bzw. Scheidung ist dieses ein sehr umstrittener Bereich, sodass bei andauernden Kontroversen die Möglichkeit besteht, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zuzusprechen. Entscheidende Gesichtspunkte sind hierbei die Bindung zwischen dem Kind und jeweiligen Elternteil, das soziale Umfeld etc. Das Gericht klärt jedoch nicht nur das Recht zur Inobhutnahme des Kindes, sondern auch die Entziehung des Sorgerechts bei enormer Gefährdung des Kindeswohls. Hierbei ist eine gründliche Einzelfallabwägung vorzunehmen.

Im Vergleich zum Sorgerecht werden durch das Umgangsrecht der regelmäßige Kontakt bzw. Umgang der Eltern mit ihren Kindern geregelt, was nicht unbedingt das Recht miteinschließt, über die Bedürfnisse des zu entscheiden. Auch hier ist das Kindeswohl ein essentielles Entscheidungskriterium.

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