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Sensationsurteil: Widerruf von Verbraucherkrediten zulässig (EuGh, 26.03.2020, Az.: C-66/19)

Der EuGh hat am 26.03.2020 (Az.: C-66/19) eine sensationelle Entscheidung getroffen: danach ist fast jeder (!) ab Juli 2010 geschlossene Verbraucherkredit widerrufbar!
Hintergrund: die von den Banken verwendete Widerrufsbelehrung, welche auf § 492 BGB verweist, ist nicht wirksam. Bedeutet, dass das zweiwöchige Widerrufsrecht der Verbraucher noch gar nicht zu laufen begonnen hat und die Verbraucher ihre Kreditverträge ich heute widerrufen können.

Entscheidend ist, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die von den Banken verwendete Belehrung als wirksam angesehen hat und den Verbrauchern so die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Verträge nach Ablauf der zwei Wochen- Frist genommen hat. Der EuGh erklärt in seinem Urteil jedoch, dass der BGH mit seiner Ansicht falsch gelegen hat.

Die neue Rechtsprechung betrifft nicht nur Autokredite (Rechtsfolge: Auto wird zurückgegeben, der Verbraucher erhält sämtliche (!) von ihm geleistete Zahlungen zurück und ist das Auto nahezu kostenlos gefahren) und Immobilienkredite (Rechtsfolge: der Immobilienkredit wird rückabgewickelt, d. h. die Bank bekommt ihre Darlehenssumme zurück und der Verbraucher schließt eine neue Finanzierung ab zu den
aktuell wesentlich attraktiveren Bedingungen wie vor ein paar Jahren und spart dadurch immens viel Geld), sondern sämtliche Verbraucherkredite!

Wir führen eine Ersteinschätzung kostenlos für Sie durch! Lassen Sie uns unverbindlich die Widerrufsbelehrung/Widerrufsinformation Ihres Darlehensvertrages zukommen und wir setzen uns gerne mit Ihnen in Verbindung, um das weitere Vorgehen zu besprechen!

Ihre Kanzlei MY Law MELCHER Rechtsanwälte

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