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OLG Köln: keine Ansprüche bei Kenntnis von Software-Manipulation, Urt. v. 31.03.2020, Az. 25 U 39/19

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Mann erwarb im März 2016 einen Pkw der Marke VW. Bei Kaufvertragsabschluss erkundigte er sich beim Händler, ob auch das gegenständliche Fahrzeug vom sog. Abgasskandal betroffen sei. Dies bejahte der Händler, wies jedoch auf die Möglichkeit eines Software-Updates hin. Der Kunde erklärte sich hiermit einverstanden und schloss den Kaufvertrag ab.

Im Laufe der Zeit wollte sich der Mann jedoch von dem Kaufvertrag lösen und nahm VW aufgrund einer angeblichen vorsätzlichen sittenwidrigen Täuschung in Anspruch und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages.

Das OLG Köln wies in zweiter Instanz die Klage des Mannes ab mit der Begründung, zwar sei die Software-Manipulation durch VW möglicherweise eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung. Das könne hier aber dahin stehen. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass die Täuschung von VW für die Willensentscheidung des Käufers und damit für den Schaden kausal gewesen sei. Der Käufer habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, aus den Medien vom Dieselskandal gewusst zu haben. Außerdem sei er auch vom Verkäufer informiert worden. Damit bestehe nach Auffassung des Gerichts kein Anspruch auf Schadensersatz.

Wichtig: VW ist an seine Kunden, welche sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, herangetreten und hat diesen Vergleichsangebote unterbreitet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kunden diese Angebote annehmen müssen. Sie haben immer noch die Möglichkeit, in individuelle Vergleichsverhandlungen mit VW zu treten bzw. Klage einzureichen.

Wir prüfen gerne für Sie kostenlos und unverbindlich das von VW unterbreitete Einigungsangebot und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail.

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