Direkt zum InhaltDirekt zur Hauptnavigation

Kindesunterhalt

Sowohl minderjährige (§ 1602 BGB) als auch volljährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern nach § 1601 BGB einen Unterhaltsanspruch. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche zu berechnen und durchzusetzen.

Bei volljährigen Kindern besteht dieser Anspruch unter folgenden Bedingungen:

  • unverheiratet
  • Erstausbildung/ allgemeine Schulausbildung

und kann bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung bezogen werden. Der außerhalb lebenden Elternteils ist zu einem monatlichen Barunterhalt verpflichtet. Der Mindestbedarf lässt sich nach den Angaben der Düsseldorfer Tabelle bestimmen, wobei dessen Nettogehalt und das Alter des Kindes zu berücksichtigen sind. (§ 1610 BGB) Der andere Ehepartner, in dessen Obhut sich das Kind befindet, hat Unterhalt in Form von Naturalien zu leisten, sprich Unterhalt, Betreuung, Bildung etc.

Wie das vom betreuenden Elternteil erlangte Kindergeld verrechnet wird ist gesetzlich in § 1612b BGB geregelt. Demnach wird das Kindergeld hälftig dem barunterhaltspflichtigen Elternteil angerechnet. Bei volljährigen Kindern erfolgt die Anrechnung auf den Kindesunterhalt in voller Höhe.

Sie benötigen Unterstützung im Bereich Familienrecht?

Kontaktieren Sie uns

Wir kämpfen für Ihr Recht!

Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, Ihre Ziele konsequent durchzusetzen und stehen Ihnen ab Ihrer Mandatierung mit vollster Unterstützung loyal zur Seite. Dabei sind wir stets erreichbar, arbeiten mit Ihnen Hand in Hand und beschreiten für Sie selbstverständlich den sichersten und kostengünstigsten Weg.

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei beraten Sie auf Deutsch, Englisch und Türkisch. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.