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Hausrat und Hausratteilung

Im Scheidungsfall kann nicht nur die Frage um das Sorgerecht, sondern auch ein vergleichsweise banaler Gegenstand wie das ,,Sofa“ zum Streitobjekt/Streitthema werden. Zum Hausrat zählen Haushaltsgegenstände, die zu Zeiten der Ehe erworben wurden und dem gemeinsamen Gebrauch dienten.

Der PKW stellt hierbei einen Sonderfall da. Dieser wird nämlich nur dann dem Haushaltsbegriff zugeordnet, wenn er überwiegend im Rahmen des gemeinsamen Zusammenlebens eingesetzt wurde. Anders sieht es aus, wenn das Auto ausschließlich zu dienstlichen Zwecken in Anwendung kam. In einem solchen Fall fällt das Streitobjekt nicht unter die Bezeichnung ,,Hausrat“. Bei der Hausratteilung wird zwischen der endgültigen Überlassung nach der rechtskräftigen Scheidung gemäß § 1568 b BGB und der vorab geregelten Aufteilung für die Trennungszeit nach § 1361 a BGB. Angestrebt wird hierbei eine gerechte und zweckgerichtete Aufteilung untereinander, damit diese gleichmäßig verwertet werden können.

Dabei sind als Kriterien u.A. zu berücksichtigen:

  • Kindeswohl
  • Persönliche oder finanzielle Verhältnisse

Im Falle einer wertmäßigen Disparität kann ausnahmsweise eine angemessene Ausgleichszahlung für den verzichtenden Ehegatten nach § 1568 b Abs. 3 BGB erfolgen.

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