Direkt zum InhaltDirekt zur Hauptnavigation

Gewaltschutzverfahren

Delikte wie häusliche Gewalt und Nachstellung/Stalking ziehen nicht selten traumatische Spuren nach sich. Wir stehen Ihnen hierbei sowohl auf rechtlicher als auch emotionaler Ebene zur Seite und bieten Ihnen verschieden Lösungsmöglichkeiten an.

Im Falle von gewalttätigen Übergriffen im Haushalt und Nachstellungen können präventive Schutzmaßnahmen eingeleitet und angeordnet werden. (§§ 1-4 GewSchG) Dabei genügt bereits die Androhung eines Gewaltakts, § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG. Nach erfolgtem Antrag durch das Opfer kann das Familiengericht bei vorliegender Begründetheit eine einstweilige Verfügung/Anordnung erlassen.

Hier sind Beispiele für Schutzmaßnahmen aufgelistet:

  • Verbot der Zusammenkunft mit einem Opfer
  • Verbot, die Wohnung des Antragsstellers oder gewissen Umkreis der Wohnung zu betreten 
  • Verbot der Kontaktaufnahme in jeglicher Form
  • Verbot sich an Orten aufzuhalten, in dem der Antragssteller regelmäßig zugegen ist


Zur Antragsstellung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es zusätzlich der sogenannten Glaubhaftmachung. (§ 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG) Dabei ist ausreichend, dass der Nachweis der Übergriffe anhand der eidesstattlichen Versicherung sowie bekräftigenden Unterlagen wie polizeilichen Anzeigen oder Attesten vorgelegt wird.

Sie benötigen Unterstützung im Bereich Familienrecht?

Kontaktieren Sie uns

Wir kämpfen für Ihr Recht!

Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, Ihre Ziele konsequent durchzusetzen und stehen Ihnen ab Ihrer Mandatierung mit vollster Unterstützung loyal zur Seite. Dabei sind wir stets erreichbar, arbeiten mit Ihnen Hand in Hand und beschreiten für Sie selbstverständlich den sichersten und kostengünstigsten Weg.

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei beraten Sie auf Deutsch, Englisch und Türkisch. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.