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Ehevertrag

Unter einem sogenannten Ehevertrag versteht man außergerichtliche Vereinbarungen zur Vermögensaufteilung, Trennung bzw. Scheidung, Unterhalt-/Versorgungsansprüche etc. Dieser bedarf der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten nach § 1410 BGB. Sinnvoll ist ein solcher Vertrag insbesondere bei selbstständigen Ehepaaren, die ein Unternehmen besitzen oder sonstigen Vermögenszuwachs erwarten. Dieser darf jedoch nicht rechts-/bzw. sittenwidrig sein.

Die Eheleute können zwischen diversen Güterständen wählen:

1. Zugewinngemeinschaft

  • Die Vermögensverwaltung erfolgt getrennt voneinander
  • Nur eigene Verschuldenshaftung
  • Im Scheidungsfall muss derjenige Partner mit dem höheren Zugewinn diesen hälftig ausgleichen (Zugewinnausgleich)


2. Gütertrennung

  • Getrennte Vermögen
  • Kein Zugewinnausgleich
  • Erbteil des überlebenden Ehegatten wird nicht erhöht


3. Gütergemeinschaft

  • Gesamtvermögen der Ehegatten, über die sie nur gemeinsam verfügen können
  • Ehepaare haften füreinander


4. Modifizierte Zugewinngemeinschaft

  • Gesetzliche Zugewinngemeinschaft kann auf die Bedürfnisse der Ehegatten angepasst werden (Bspw. optionale Anpassung bezüglich Höhe des Zugewinns etc.)

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