Direkt zum InhaltDirekt zur Hauptnavigation

Ehegattenunterhalt

Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt steht dem jeweils einkommensschwächeren Ehepartner zu. Dabei sind drei unterschiedliche Arten an Ehegattenunterhalt zu unterscheiden:


Familienunterhalt
Während der Ehe besteht im Rahmen der ehelichen Solidargemeinschaft eine gegenseitige Unterhaltspflicht, zu der auch die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zählt. (§ 1360 BGB)


Trennungsunterhalt
Ein solcher besteht während der faktischen Trennungszeit, aber noch vor dem rechtskräftigen Scheidungsurteil und dient der finanziellen Absicherung beider Parteien. (§ 1361 BGB) Dies setzt unter anderem voraus, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wurde. Die Höhe bestimmt sich dabei nach den zu Ehezeiten bestanden Lebens-/bzw. Einkommensverhältnissen. Im Gegensatz zum Kindesunterhalt bestehen hier keine strikten Leitfäden. Die Düsseldorfer Tabelle allerdings auch hier eine Orientierungshilfe dar. Dem zahlungspflichtigen Ehegatten bleibt ein Selbstbehalt in Höhe von 1200 €, welcher je nach Einzelfall auch gekürzt werden kann.


Nachehelicher Unterhalt
Dieser tritt nach der rechtskräftigen Scheidung anstelle des ursprünglichen Trennungsunterhalts, wenn gesetzlich bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden:

  • Betreuungsunterhalt kleiner Kinder (bis mind. 3. Lebensjahr)
  • Alter:
    • keine Anstellung aufgrund hohen Alters (keine festen Altersgrenzen)
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Krankheit, Gebrechen:
    • Wesentlich, wann Krankheit aufgetreten! Grundsätzlich im Zeitpunkt der Scheidung, aber Ausnahmen möglich
  • Aufstockungsunterhalt
  • Andere Billigkeitsgründe

Sie benötigen Unterstützung im Bereich Familienrecht?

Kontaktieren Sie uns

Wir kämpfen für Ihr Recht!

Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, Ihre Ziele konsequent durchzusetzen und stehen Ihnen ab Ihrer Mandatierung mit vollster Unterstützung loyal zur Seite. Dabei sind wir stets erreichbar, arbeiten mit Ihnen Hand in Hand und beschreiten für Sie selbstverständlich den sichersten und kostengünstigsten Weg.

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei beraten Sie auf Deutsch, Englisch und Türkisch. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.